Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Für das vorliegende Geschäft und für alle künftigen Geschäfte gelten neben den im Angebot aufgeführten besonderen Bedingungen die nachstehenden allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Durch die Auftragsbestätigung werden entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers außer Kraft gesetzt.
  2. Geschäftsvereinbarungen durch Telefon, Fax und E-Mail oder durch Vertreter bedürfen zur Rechtsgültigkeit einer schriftlichen Bestätigung durch das Lieferwerk. Zwischenverkauf bei Lagerangeboten ist in allen Fällen vorbehalten.
  3. Der Versand der Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, gleichviel ob die Lieferung franko, ab Werk oder ab Lager stattfindet. Für Bruch, Beschädigung oder Verlust auf dem Transport[nbsp] wird keine Haftung übernommen.
  4. Mitteilungen über Lieferzeiten, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, gelten nicht als vertragliche Zusicherung. Bei Bestellung auf Abruf oder zur sukzessiven[nbsp] Lieferung hat die Abnahme der verkauften Waren längstens innerhalb von 6 Monaten[nbsp] in auf die Abnahmezeit annähernd gleichmäßig verteilten Terminen und Mengen zu erfolgen. Die Annahme der Ware stellt eine Hauptpflicht des Käufers dar.
  5. Abweichungen von Liefermenge sind bis zu 20% nach oben oder unten zulässig. Desgleichen sind durch die Fabrikation bedingte übliche Abweichungen in Maßen, Inhalt, Gewichten und Farbtönen gestattet. Angaben des Lieferwerks über Maße und Gewichte von Transport- und Verpackungsmittel werden nach bestem Gewissen gemacht. Eine Gewähr für die genaue Einhaltung wird damit nicht übernommen.
  6. Die Kosten für die Herstellung, Beschaffung, Änderung, Instandsetzung oder Bereitstellung von Fertigformen und Werkzeugen trägt der Käufer. Das Eigentum an solchen Formen und Werkzeugen sowie aller damit verbundenen Urheberrechte verbleiben auch nach Bezahlung beim Lieferwerk. Das gilt nicht, wenn der Käufer eigene Fertigungsformen oder Werkzeuge zur Ausführung seines Auftrages zur Verfügung stellt, ohne dass das Lieferwerk diese wesentlich geändert hat. Ein etwaiges ausschließliches Belieferungsrecht mit den aus den Formen hergestellten Produkten muss mit dem Käufer ausdrücklich vereinbart werden. Das Lieferwerk verpflichtet sich, die vom Käufer bezahlten Fertigungsformen und Werkzeuge bis zum natürlichen Verschleiß, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach der letzten Lieferung bereitzuhalten.
  7. Sämtliche Kataloge, Musterbücher, Preislisten und andere Verkaufsunterlagen, die im Besitz des Käufers gelangt sind, bleiben Eigentum des Lieferwerks und sind auf Anforderung zurückzusenden.
  8. Der Käufer haftet dafür, dass die von ihm bestellten Waren nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen und stellt das Lieferwerk für alle daraus entstehenden Schadensersatzansprüche frei.
  9. Das Lieferwerk beschränkt seine Haftung wegen aller gegen sich gerichteter Schadensersatzansprüche auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt insbesondere für gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen und andere Personen wegen deren Verantwortlichkeit bei Verzug, Unmöglichkeit, bei Abmahnung von Vertragsverhandlungen oder deliktischer Ansprüche.
  10. Streik, Aussperrungen, Betriebseinstellungen und alle sonstigen Ereignisse, welche die Produktion des Lieferwerks wesentlich einschränken, geben diesem das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Als Ereignis solcher Art gilt auch eine wesentliche Veränderung in den Währungsverhältnissen.
  11. Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach Empfang der Waren erfolgt sind. Die Versendung der Ware an Dritte gilt als vorbehaltlose Annahme der Ware. Begründete Beanstandungen berechtigen das Lieferwerk zunächst nach dessen Wahl zu einer kostenlosen Ersatzlieferung oder einer kostenlosen Nachbesserung. Die ersetzten Teile gehen in das Eigentum des Lieferwerks zurück. Lässt das Lieferwerk eine ihm vom Käufer gesetzte Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller Wandelung oder Minderung verlangen. So genannte Zertifikatslieferungen stellen keine Zusicherung im Sinne der §§ 463, 480 Abs. 2 BGB dar und setzen die Untersuchungs- und Rügepflichten des HGB nicht außer Kraft.[nbsp] Macht das Lieferwerk in Zertifikaten tatsächliche Angaben über Maße, Gewichte oder eine bestimmte Beschaffenheit so kann es sich bei einer Abweichung immer noch auf eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Produktes berufen. Das Zertifikat des Lieferwerks legt dem Käufer die Organisation der sowieso vorhandenen innerbetrieblichen Qualitätskontrolle offen und stellt eine zusätzliche Serviceleistung dar.
  12. [nbsp]Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferwerks. Wird Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, so gilt das Lieferwerk als Hersteller und erwirbt das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit andren Waren zum Endprodukt Miteigentum an der neuen Sache, so sind sich Käufer und Lieferwerk einig, dass der Käufer dem Lieferwerk im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Endprodukt Miteigentum an der Sache einräumt. In allen Fällen verwahrt der Besteller die neue Sache unentgeltlich für den Lieferer. Die Vorbehaltsware des Lieferwerks oder die Miteigentumsware kann der Käufer im normalen Geschäftsbetrieb weiter veräußern. Der Käufer tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung dieser Waren schon jetzt an das Lieferwerk ab. Das Lieferwerk nimmt die Abtretung hiermit an. Dem Käufer wird eine Einziehungsbefugnis solange eingeräumt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferwerk nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Lieferwerks sind dem Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen und ihm eine Liste seiner Schuldner zu übergeben. Das Lieferwerk ist berechtigt, gegenüber den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Der Käufer verpflichtet sich, den Beauftragten des Lieferwerks jederzeit Zutritt zum Lagerplatz der Ware zu gewähren. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter gegen die genannten Vorbehalts- oder Miteigentumswaren hat der Käufer dem Lieferwerk unverzüglich unter Übergabe der Gerichtsvollzieherprotokolle, Pfändungsbeschlüsse oder sonstige Unterlagen Mitteilung zu machen. Das Lieferwerk verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehende Sicherung nach seiner Wahl auf Verlangen des Bestellers soweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
  13. Rechnungsabzüge und Zahlungsziele bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Jedoch Skontofristen gelten ab Rechnungsdatum. Verzugszinsen entstehen in jedem Fall in Höhe in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, wenn das Lieferwerk nicht höhere Kreditkosten nachweist. Der Käufer kann gegen die Forderung des Lieferwerks nur mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.
  14. Jede Teillieferung gilt als besonders abzurechnendes Geschäft. [nbsp]
  15. Zahlungsverzug und sonstige Vertragsverletzungen geben dem Lieferwerk ohne vorherige Ankündigung das Recht, seine weiteren Lieferungen zurückzuhalten oder Vorauszahlung für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen zu verlangen. Im Übrigen gilt § 326 BGB. Unterbleibt aus diesem Grund die Auslieferung abgerufener und bereits gefertigter Ware, so hat das Lieferwerk das Recht, diese bestens zu verkaufen. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines etwaigen Schutzrechtes. [nbsp]
  16. Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Köln vereinbart. Als Gerichtsstand wird Köln vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. [nbsp]
  17. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung beeinflusst die Wirksamkeit der anderen nicht. Eine unwirksame Bestimmung fällt ersatzlos nicht weg, sondern sie ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommt.